Durch die DSGVO wurden zum 25. Mai 2018 viele Punkte im Bereich Datenschutz und Auftragsdatenverarbeitung (AV) neu geregelt oder erweitert. Fast immer, wenn andere Unternehmen Zugriff auf die personenbezogenen Daten Ihrer Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter haben, befinden Sie sich im Bereich der Auftragsdatenverarbeitung und müssen mit diesem Unternehmen einen AV-Vertrag abschließen. Gesetzlich geregelt ist die Auftragsdatenverarbeitung in § 11 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Als Nutzer einer Fernwartung oder einer EDV-Dienstleistung, bei der der Ausführende auf personenbezogene Daten Ihrer Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter zugreifen kann, gelten Sie mit Beginn der DSGVO bereits als Auftraggeber einer AV. Als solcher sind Sie verpflichtet mit dem Auftragnehmer (in diesem Fall Ihrem EDV-Dienstleister, also uns) einen AV-Vertrag abzuschließen.

Aus diesem Grund stellen wir unseren Kunden an dieser Stelle ein entsprechendes Vertragsdokument zur Verfügung

AV-Vertrag CHEESYSTEM“.

Bitte ergänzen Sie ihre Anschrift (Seite 1), Ort, Datum, Funktion und Name des Unterzeichners, Unterschrift, Stempel (Seite 10) und bei Bedarf weitere weisungsberechtigte Personen in der Anlage 3 (Seite 13). Ein Exemplar des so vollständig ausgefüllten Vertrages nehmen Sie bitte in Ihre Unterlagen, ein Exemplar senden Sie uns bitte per eMail oder Post zurück.